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E-Rechnung

E-Rechnungspflicht 2027 & 2028: Übergangsfristen, Pflichten und Ihr Fahrplan

Ab 2027 müssen Unternehmen über 800.000 € Umsatz E-Rechnungen versenden, ab 2028 alle. Erfahren Sie die genauen Fristen, Ausnahmen und wie Sie sich jetzt vorbereiten.

Markus Wagner · ·18 Min Lesezeit

Die E-Rechnungspflicht in Deutschland schreitet planmäßig voran. Während seit Januar 2025 bereits alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können müssen, steht die nächste große Stufe bevor: Ab 2027 wird auch das Versenden von E-Rechnungen zur Pflicht. In diesem Artikel erfahren Sie alles über die kommenden Fristen, die Übergangsregelungen und wie Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig vorbereiten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ab 01.01.2027: E-Rechnungspflicht beim Versenden für Unternehmen mit > 800.000 € Jahresumsatz
  • Ab 01.01.2028: E-Rechnungspflicht beim Versenden für alle Unternehmen – ohne Ausnahme
  • Betroffene Transaktionen: Alle inländischen B2B-Umsätze (§ 14 UStG)
  • Formate: XRechnung und ZUGFeRD (EN 16931-konform)
  • Wachstumschancengesetz: Gesetzliche Grundlage seit März 2024

Die drei Phasen der E-Rechnungspflicht

Phase 1: Empfangspflicht (seit 01.01.2025 – bereits aktiv)

Seit Jahresbeginn 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Das betrifft:

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG)
  • Personengesellschaften (OHG, KG, GbR)
  • Einzelunternehmer und Freiberufler
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Praxistipp: Ein einfaches E-Mail-Postfach, das XML-Anhänge akzeptiert, reicht für den Empfang zunächst aus. Für eine effiziente Verarbeitung empfiehlt sich jedoch eine E-Rechnungssoftware.

Phase 2: Versandpflicht für größere Unternehmen (ab 01.01.2027)

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 800.000 € ihre B2B-Rechnungen als E-Rechnungen versenden. Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Vorjahres.

KriteriumDetails
Startdatum01.01.2027
Umsatzgrenze> 800.000 € Jahresumsatz (Vorjahr)
BetroffeneB2B-Transaktionen inländisch
FormateXRechnung, ZUGFeRD (EN 16931)
Zustimmung EmpfängerNicht mehr erforderlich

Wichtig: Die bisherige Möglichkeit, mit Zustimmung des Empfängers andere Formate (z.B. PDF) zu verwenden, entfällt ab 2027 für diese Unternehmen.

Phase 3: Vollständige Versandpflicht für alle (ab 01.01.2028)

Ab dem 1. Januar 2028 gilt die E-Rechnungspflicht ohne Umsatzgrenze für alle Unternehmen. Auch Kleinunternehmer, Freelancer und Einzelunternehmer mit geringem Umsatz müssen dann E-Rechnungen im B2B-Bereich versenden.

Was ändert sich konkret ab 2027?

Keine PDF-Rechnungen mehr im B2B

Die größte Veränderung: PDF-Rechnungen gelten nicht mehr als ordnungsgemäße Rechnungen im B2B-Bereich. Wer nach dem 1. Januar 2027 (bei über 800.000 € Umsatz) oder 2028 (für alle) noch PDFs an Geschäftskunden sendet, riskiert:

  • Ablehnung der Rechnung durch den Empfänger
  • Gefährdung des Vorsteuerabzugs beim Kunden
  • Steuerrechtliche Probleme bei Betriebsprüfungen

Sonderregelungen und Ausnahmen

Auch nach 2028 gibt es einige Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht:

AusnahmeErklärung
B2C-RechnungenRechnungen an Privatpersonen sind nicht betroffen
Steuerfreie Umsätze§ 4 Nr. 8–29 UStG (Versicherungen, Finanzdienstleistungen etc.)
KleinbetragsrechnungenRechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) – vorerst ausgenommen
Fahrausweise§ 34 UStDV
Grenzüberschreitende B2BInnergemeinschaftliche Lieferungen / Reverse Charge – eigene Regeln

Das Wachstumschancengesetz als rechtliche Grundlage

Die E-Rechnungspflicht basiert auf dem Wachstumschancengesetz (WChG), das im März 2024 in Kraft getreten ist. Wesentliche Änderungen in § 14 UStG:

  • Neue Definition: E-Rechnung = strukturiertes elektronisches Format nach EN 16931
  • Sonstige Rechnung: Alles andere (auch PDF) ist nur noch eine "sonstige Rechnung"
  • Übergangsfristen: Gesetzlich festgelegt bis Ende 2027 (abhängig von Umsatzgrenze)

Ihr Fahrplan: So bereiten Sie sich jetzt vor

Q2 2026: Analyse & Planung (Jetzt!)

  • [ ] Bestandsaufnahme: Wie viele B2B-Rechnungen versenden Sie pro Monat?
  • [ ] Software prüfen: Kann Ihre aktuelle Lösung XRechnung / ZUGFeRD erstellen?
  • [ ] Umsatz prüfen: Liegt Ihr Jahresumsatz über 800.000 €? → Frist 01.01.2027
  • [ ] Prozesse dokumentieren: Wie sieht Ihr aktueller Rechnungsprozess aus?

Q3 2026: Software & Umstellung

  • [ ] E-Rechnungssoftware auswählen: Vergleichen Sie Anbieter nach EN 16931-Konformität
  • [ ] Kundenstammdaten aktualisieren: USt-IdNr., Leitweg-IDs, E-Mail-Adressen für E-Rechnungsempfang
  • [ ] Testlauf starten: Erstellen und versenden Sie Test-E-Rechnungen an ausgewählte Kunden
  • [ ] Archivierung einrichten: GoBD-konforme Speicherung im Originalformat

Q4 2026: Test & Schulung

  • [ ] Mitarbeiter schulen: Buchhaltung, Vertrieb und Einkauf einbeziehen
  • [ ] Validierung testen: Jede E-Rechnung vor Versand auf EN 16931-Konformität prüfen
  • [ ] Verfahrensdokumentation erstellen oder aktualisieren
  • [ ] Rückfallplan: Was tun, wenn die E-Rechnung beim Empfänger nicht ankommt?

Ab 01.01.2027: Produktivbetrieb

  • [ ] Nur noch E-Rechnungen an B2B-Kunden versenden
  • [ ] Monitoring: Zustellrate und Fehlerquote überwachen
  • [ ] Feedback einholen: Kunden fragen, ob E-Rechnungen korrekt ankommen

Häufige Übergangsszenarien

Szenario 1: Freelancer mit 50.000 € Umsatz

2027: Noch keine Versandpflicht (unter 800.000 €). Darf weiterhin PDF mit Zustimmung des Empfängers senden. 2028: E-Rechnungspflicht greift. Muss B2B-Rechnungen als XRechnung oder ZUGFeRD versenden.

Empfehlung: Bereits 2026 umstellen – die E-Rechnung spart auch bei kleinem Volumen Zeit und wirkt professionell.

Szenario 2: GmbH mit 2 Mio. € Umsatz

2027: E-Rechnungspflicht greift sofort (über 800.000 €). PDF-Rechnungen an B2B-Kunden sind nicht mehr zulässig.

Empfehlung: Spätestens Q3 2026 auf E-Rechnungssoftware umstellen und Testläufe durchführen.

Szenario 3: Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

2027: Noch keine Versandpflicht. 2028: E-Rechnungspflicht greift. Hinweis nach § 19 UStG muss in der E-Rechnung enthalten sein.

Empfehlung: E-Rechnungssoftware für Kleinunternehmer nutzen, die den Kleinunternehmerhinweis automatisch setzt.

E-Rechnung und Steuerberater: Was sich ändert

Für die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater bringt die E-Rechnungspflicht konkrete Vorteile:

  • DATEV-Export: E-Rechnungen können direkt in DATEV importiert werden
  • Weniger manuelle Erfassung: Der Steuerberater spart Zeit bei der Buchhaltung
  • Automatischer Belegabgleich: E-Rechnungsdaten matchen automatisch mit Bankbewegungen
  • Geringere Fehlerquote: Keine Tippfehler bei der Datenübernahme

Tipp: Sprechen Sie jetzt mit Ihrem Steuerberater über die DATEV-Anbindung. Je früher die Schnittstelle steht, desto reibungsloser läuft die Umstellung.

Peppol: Das Übertragungsnetzwerk der Zukunft

Parallel zur E-Rechnungspflicht gewinnt das Peppol-Netzwerk an Bedeutung. Es ermöglicht den sicheren, standardisierten Austausch von E-Rechnungen – auch grenzüberschreitend innerhalb der EU.

Warum Peppol wichtig wird:

  • Die EU plant langfristig ein verpflichtendes E-Rechnungsnetzwerk (ViDA-Richtlinie)
  • Peppol ist in vielen EU-Ländern bereits Pflicht für B2G
  • Unternehmen mit internationalem Geschäft profitieren von einer einheitlichen Infrastruktur

Was droht bei Verstößen?

Aktuell gibt es keine direkten Bußgelder für das Nichtversenden von E-Rechnungen. Allerdings:

  • Vorsteuerabzug gefährdet: Wenn Ihre Rechnung nicht den Anforderungen entspricht, kann der Empfänger den Vorsteuerabzug verlieren
  • Rechnungsablehnung: Empfänger können nicht-konforme Rechnungen zurückweisen
  • Betriebsprüfungsrisiko: Das Finanzamt kann die ordnungsgemäße Buchführung anzweifeln
  • Zivilrechtlich: Vertragspartner können auf E-Rechnungen bestehen

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in den kommenden Jahren konkrete Sanktionsmechanismen einführen wird.

Fazit: Warten kostet mehr als Handeln

Die E-Rechnungspflicht ab 2027/2028 ist keine ferne Zukunftsmusik – sie beginnt in weniger als 9 Monaten für größere Unternehmen. Wer jetzt handelt, profitiert von:

✅ Stressfreier Umstellung ohne Zeitdruck ✅ Frühzeitiger Kostensenkung durch automatisierte Prozesse ✅ Professionellem Auftreten bei Geschäftskunden ✅ Reibungsloser Zusammenarbeit mit Steuerberater und DATEV

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Häufige Fragen

Ab wann müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen versenden?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen ab dem 1. Januar 2028 E-Rechnungen im B2B-Bereich versenden. Die Empfangspflicht gilt bereits seit 2025. Der Kleinunternehmerhinweis muss in der E-Rechnung enthalten sein.

Welche Umsatzgrenze gilt 2027 für die E-Rechnungspflicht?

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 € E-Rechnungen versenden. Unternehmen unter dieser Grenze haben eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2028.

Darf ich ab 2027 noch PDF-Rechnungen an Geschäftskunden senden?

Nein, wenn Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 € liegt. Ab 2028 gilt dies für alle Unternehmen. PDF-Rechnungen im B2B-Bereich sind dann nur noch als "sonstige Rechnungen" eingestuft und erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen.

Was passiert, wenn ich nach 2027 keine E-Rechnungen versende?

Direkte Bußgelder gibt es aktuell nicht, aber der Vorsteuerabzug beim Empfänger kann gefährdet sein. Geschäftskunden können Rechnungen zurückweisen, und bei Betriebsprüfungen kann die ordnungsgemäße Buchführung angezweifelt werden.

Gelten die Fristen auch für Rechnungen an Privatkunden?

Nein, die E-Rechnungspflicht betrifft ausschließlich B2B-Transaktionen zwischen inländischen Unternehmen. Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sind nicht betroffen und können weiterhin in jedem Format gestellt werden.

Welches E-Rechnungsformat soll ich wählen: XRechnung oder ZUGFeRD?

Für die meisten Unternehmen ist ZUGFeRD die bessere Wahl, da es ein lesbares PDF mit maschinenlesbarem XML kombiniert. XRechnung ist Pflicht für Behördenrechnungen und ideal bei vollautomatisierter Verarbeitung. Beide erfüllen die EN 16931.

Was ist das Wachstumschancengesetz?

Das Wachstumschancengesetz (WChG) ist die gesetzliche Grundlage für die E-Rechnungspflicht in Deutschland. Es wurde im März 2024 verabschiedet und ändert § 14 UStG. Es definiert E-Rechnungen als strukturierte elektronische Formate nach EN 16931 und legt die Übergangsfristen fest.

Muss ich meine Verfahrensdokumentation aktualisieren?

Ja, die GoBD erfordert eine Verfahrensdokumentation, die den E-Rechnungsprozess abbildet: Erstellung, Versand, Empfang, Verarbeitung und Archivierung. Aktualisieren Sie Ihre Dokumentation vor dem Start der Versandpflicht.

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